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Kosten & Ansprüche

Wer bezahlt das Kfz-Gutachten nach einem Unfall?

Die Sorge vor den Kosten hält viele Geschädigte davon ab, ein eigenes Gutachten zu beauftragen – dabei ist sie in den meisten Fällen unbegründet. Hier erfahren Sie, wer wann zahlt und worauf Sie achten sollten.

Der Grundsatz: Gutachterkosten sind Teil Ihres Schadens

Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Ihren Schaden ersetzen. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung in der Regel auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens – denn ohne fachliche Bezifferung können Sie Ihren Anspruch gar nicht beziffern.

Praktisch heißt das: Sie beauftragen den Gutachter Ihrer Wahl, die Rechnung geht an die gegnerische Versicherung. Bei uns läuft die Abrechnung in diesen Fällen direkt mit der Versicherung – Sie treten nicht in Vorleistung.

Ausnahme 1: der Bagatellschaden

Liegt der Schaden voraussichtlich unter etwa 750 bis 1.000 Euro, gelten die Kosten eines vollständigen Gutachtens nicht immer als erforderlich – dann genügt üblicherweise ein Kostenvoranschlag. Ob Ihr Schaden wirklich eine Bagatelle ist, klären wir vorab ehrlich und unverbindlich.

Ausnahme 2: Teilschuld

Tragen Sie eine Mitschuld am Unfall, werden Ihre Ansprüche – einschließlich der Gutachterkosten – üblicherweise entsprechend der Haftungsquote geteilt. Bei einer Haftungsverteilung von 50:50 übernimmt die gegnerische Versicherung also in der Regel die Hälfte der Gutachterkosten.

Kaskoschaden: eigene Versicherung, andere Regeln

Bei einem Kaskoschaden (z. B. selbst verschuldet, Hagel, Wildunfall) gilt Ihr Versicherungsvertrag. Die Kaskoversicherung beauftragt üblicherweise einen eigenen Gutachter; ein selbst beauftragtes Gutachten wird hier meist nicht erstattet.

Sinnvoll kann ein eigenes Gutachten trotzdem sein – etwa wenn Sie das Ergebnis des Versicherungsgutachters anzweifeln. Sprechen Sie uns an, bevor Sie Kosten auslösen; wir sagen Ihnen offen, ob es sich in Ihrer Konstellation lohnt.

Was Sie nie tun müssen

Sie müssen nicht den Gutachter akzeptieren, den die gegnerische Versicherung vorschlägt. Die freie Gutachterwahl liegt beim Geschädigten. Warum das wichtig ist, lesen Sie im Artikel über den Gutachter der Versicherung.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über kfz-technische und gutachterliche Themen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei rechtlichen Fragen unterstützt Sie ein Anwalt für Verkehrsrecht.

Häufige Fragen zum Thema

Bei uns nicht. Im unverschuldeten Haftpflichtfall rechnen wir direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Sie beauftragen uns, wir kümmern uns um den Rest.
Kürzungen kommen vor, sind aber häufig unbegründet. In solchen Fällen unterstützen wir mit fachlicher Stellungnahme; bei rechtlichen Auseinandersetzungen hilft ein Anwalt für Verkehrsrecht – dessen Kosten trägt im unverschuldeten Fall in der Regel ebenfalls die gegnerische Versicherung.
Wird der Verursacher nicht ermittelt, kann je nach Fall die Vollkasko oder – bei Personenschäden und teils bei Sachschäden – die Verkehrsopferhilfe eintreten. Die Konstellationen sind unterschiedlich; wir verschaffen Ihnen gern einen ersten Überblick.

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